Schulmitwirkung
Die Rechte der Eltern, durch Ihre
Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen
Stellenwert und ist in NRW in der Landesverfassung (Art 10 Abs 2) verankert. Wie
Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz (SchulG) und hier vor
allem der Teil über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG).
Die Schulmitwirkung gliedert
sich in verschiedene Bereiche:
Schulkonferenz
Lehrerkonferenz
Fachkonferenz
Lehrerrat
Klassenkonferenz
Schulpflegschaft
Klassenpflegschaft
Schülervertreter
Schulleiter