Mitwirkung
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Elternvertretung

 

Schulmitwirkung

Die Rechte der Eltern, durch Ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in NRW in der Landesverfassung (Art 10 Abs 2) verankert. Wie Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz (SchulG) und hier vor allem der Teil über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG).

 

Die Schulmitwirkung gliedert sich in verschiedene Bereiche:

 

Schulkonferenz

Lehrerkonferenz

Fachkonferenz

Lehrerrat

Klassenkonferenz

Schulpflegschaft

Klassenpflegschaft

Schülervertreter

Schulleiter